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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Mietbedingungen Stand: 30.01.2024

1. Vertragsgegenstand, Geltungsbereich, Anzuwendendes Recht
1.1 Gegenstand des Mietvertrages ist ausschließlich die auf die vereinbarte Mietdauer befristete Überlassung des Wohnmobils gegen Entgelt verbunden mit dem Recht, dieses im vereinbarten Umfang zu nutzen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen, insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.2 Die stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch fortgesetzten Gebrauch des Wohnmobils über den vereinbarten Zeitraum hinaus (§ 545 BGB) ist auch ohne eine ausdrückliche Erklärung des entgegenstehenden Willens des Vermieters ausgeschlossen.

1.3 Zwischen Vermieter und dem Mieter kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Vorrangig gelten die Regelungen des Mietvertrages einschließlich dieser Bedingungen, ergänzend und hilfsweise die gesetzlichen Bestimmungen.

1.4 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a ff. BDB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

1.5 Bestandteil des Mietvertrages ist auch die vom Mieter und Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rücknahmebescheinigung.

2. Berechtigte Fahrer, Dokumentenvorlage
2.1 Das Wohnmobil darf nur vom im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Zusätzliche Fahrer/-innen werden im Übergabeprotokoll erfasst. Die Fahrer müssen im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis mit folgenden Führerscheinklassen sein: Führerschein Klasse 3 für alle Modelle. Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg und Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht. Fahrer mit Führerschein der Klassen B und C1 müssen mind. 1 Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis sein.

2.2 Vor Übergabe des Wohnmobils müssen der Mieter und sämtliche Fahrer folgende Dokumente im Original vorlegen:

– in Deutschland gültige Fahrerlaubnis

– gültiger Personalausweis oder Reisepass

2.3 Erfolgt die Übergabe aufgrund nicht rechtzeitig vorgelegter Dokumente verspätet, so hat der Mieter den hieraus resultierenden Schaden zu tragen.

2.4 Kann der Mieter zur Übergabe die erforderlichen Dokumente für sich und alle Fahrer nicht vorlegen, so ist der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

3. Mietpreise, Servicepauschale, sonstige Kosten
3.1 Es gelten die im Mietvertrag vereinbarten Mietpreise, die sich aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste inkl. dem jeweils geschuldetem Umsatzsteuersatz ergeben, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt. Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden gemäß der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Die Mietpreise gelten stets ab Vermietstation bis zur Rücknahme durch die Vermietstation.

3.2 Im Mietpreis enthalten sind Kosten für: Teilkasko-Versicherung mit 1.500,- € Selbstbeteiligung je Schadensfall, Vollkasko-Versicherung mit 1.500,- € Selbstbeteiligung je Schadensfall, Haftpflicht-Vers. gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden max. 8 Mio. €, Wartungsreparaturen, die während der Mietzeit anfallen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind.

Nicht im Mietpreis enthalten sind: Kraftstoff- und Betriebskosten, diese gehen zu Lasten des Mieters. Ebenso Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- oder Fährgebühren. Der Mieter hat sich vor Reiseantritt über anfallende Maut-Gebühren und deren Entrichtung zu informieren. Sollten diese nicht vor oder während der Anmietung bezahlt werden, fallen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 9,50 € an. Bei Fahrzeugen über 3,5t wird eine Mautbox bereitgestellt (die aktuell gültigen Länder, können in der Vermietstation erfragt werden). Die Abrechnung erfolgt ca. 4 Wochen nach Rückgabe zzgl. 9,50 € Bearbeitungsgebühr.

3.3 Die Fahrzeuge werden voll aufgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden. Sollte der Tank bei Rückgabe nicht voll sein, wird dem Mieter das Wiederbetanken mit 3,50 € pro Liter in Rechnung gestellt. Die Literanzahl des fehlenden Kraftstoffes wird durch den Vermieter geschätzt.

3.4 Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet. Die Servicepauschale in Höhe von 169,- € für Premium-Wohnmobile, 159,- € für vollintegrierte Wohnmobile, 149,- € für teilintegrierte Wohnmobile / Kastenwagen und 98,- € für Wohnwagen enthält die Kosten für die Übergabe des Fahrzeugs, die Einweisung in das Fahrzeug sowie die Rücknahme nach Beendigung der Miete inklusive Außenreinigung. Außerdem enthält die Gebühr eine Propangasfüllung.

3.5 Bußgelder: Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden. Alle Bußgelder und Strafen im Bereich einer Geldstrafe werden vom Vermieter sofort entrichtet und an den Mieter zzgl. 9,50 € Bearbeitungsgebühr weiterberechnet.

3.6 Reinigungspauschale: Die Wohnmobile sind Nichtraucher-Fahrzeuge! Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil sauber und gereinigt zurückzugegeben. Ist bei Rückgabe eine Nachreinigung vom Vermieter durchzuführen, werden Reinigungspauschalen nach Aufwand erhoben (ab 359,- €). Falls die Toilette vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, werden dem Mieter 200,- € in Rechnung gestellt.

  • Wird in den Fahrzeugen trotz Rauchverbot geraucht, wird eine zusätzliche Reinigungspauschale in Höhe von einmalig 500,- € erhoben!
  • Wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung, im Fahrzeug ein Tier mitgeführt wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 300,- € erhoben! (ausgenommen sind Fahrzeuge, für die eine Pfotenpauschale erhoben und abgerechnet wurde).

Bei Beanspruchung einer Pauschale bleibt dem Mieter der Nachweis des geringeren Schadens oder des Nichtvorliegen eines Schadens unbenommen.

4. Reservierung, Umbuchung
4.1. Erst nach erfolgter beiderseitiger Unterzeichnung des Mietvertrages gilt die Reservierung als verbindliche Buchung. Der Mietvertrag ist im vereinbarten Mietzeitraum verbindlich. Eine Änderung der vereinbarten Mietzeit kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Änderung der Mietzeit besteht für den Mieter nicht.

4.2 Kann das gebuchte Fahrzeug vom Vermieter nicht bereitgestellt werden (z. B. Unfall durch Vormieter, technischer Defekt, Nichtlieferung etc.), so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder höherwertiges Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.

Stellt der Vermieter innerhalb angemessener Frist ein angemessenes Ersatzfahrzeug zur Verfügung, besteht kein Recht des Mieters, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen.

4.3. Nach Abschluss des Mietvertrages gelten die vereinbarten Zahlungsbedingungen, vgl. Ziff. 5.

5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Die vereinbarte Anzahlung von 25% des Gesamtmietpreises ist innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsunterzeichnung fällig. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung / Angebot gebunden und kann den Vertrag fristlos kündigen. Der restliche Mietpreis, die vereinbarte Servicepauschale sowie sämtliche gebuchten Extras bzw. weitere geschuldete Zahlungen sind bis spätestens 4 Wochen, bei kurzfristigen Buchungen bis 10 Tage, vor Mietbeginn fällig.

5.2 Der Mieter ist verpflichtet, als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten einen Geldbetrag beim Vermieter zu hinterlegen (Kaution). Die Kaution in Höhe von 1.500,- € muss bei Fahrzeugübergabe in bar oder mit EC-Karte hinterlegt werden (keine Kreditkarten möglich). Beachte Ziff. 5.5Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 21 Tage bis zum Anmietdatum) wird der Mietpreis sofort fällig.

5.3 Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kaution bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs (Ziff. 12) und nach erfolgter Endabrechnung innerhalb von 4 Wochen, wobei die Selbstbeteiligung im Schadensfall (Ziff. 7) verrechnet wird.

5.4 Bei einem Unfall wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange vom Vermieter einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist.

5.5 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

5.6 Bei Zahlung mit Kreditkarte wird eine Gebühr in Höhe von 3% fällig.

6. Kündigung, Rücktritt und sonstige Stornierungsbedingungen
6.1 Das Mietverhältnis ist für einen bestimmten Zeitraum geschlossen und endet mit Ablauf des Mietzeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Recht der Parteien zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen.

6.2 Das Recht des Vermieters oder Mieters, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

a) Der Mieter eine vereinbarte Zahlung oder Kaution trotz Nachfrist (Ziff. 5.1.) nicht leistet.

b) Der Mieter die erforderlichen Dokumente für die im Vertrag genannten Fahrer nach Fristablauf nicht vorlegt (Ziff. 2.5.)

c) Der Vermieter aufgrund vom Vermieter nicht zu vertretender Umstände (z. B. Unfall Vormieter, Nichtlieferung bestelltes Fahrzeug, Rückgabeverzug Vormieter, höhere Gewalt etc.) an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist bzw. unmöglich ist (Ziff. 4.2).

d) Die Buchung des Fahrzeugs vom Mieter schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder unter Verschweigen wesentlicher Tatsachen erfolgte. Wesentlich kann hierbei die Identität oder die Zahlungsfähigkeit es Mieters sein sowie der Verwendungszweck.

e) Ein Verstoß gegen wesentliche Verpflichtungen und Obliegenheiten im Vertrag vorliegt.

Die Corona Pandemie begründet grundsätzlich keinen wichtigen Grund.

6.3 Die berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Vermieter begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz des Mieters.

Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung des Vermieters zu vertreten, so ist er dem Vermieter zum Schadenersatz verpflichtet. Dieser Schadenersatz wird wie folgt pauschaliert:

  • bis zu 50 Tagen vor dem Mietbeginn 25 % des Mietpreises,
  • bis zu 15 Tagen vor dem Mietbeginn 75 % des Mietpreises,
  • weniger als 15 Tage vor dem Mietbeginn 90 % des Mietpreises,

Der Vermieter hat tatsächlich ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Vermietung während des vereinbarten Mietzeitraums anzurechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den Vermieter bleibt unbenommen.

Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

6.4 Bei Stornierung durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind die folgenden Stornogebühren laut Mietkonditionen zu zahlen:

  • bis zu 50 Tagen vor dem Mietbeginn 25 %,
  • bis zu 15 Tagen vor dem Mietbeginn 75 %,
  • weniger als 15 Tage vor dem Mietbeginn 90 %,
  • am Tag der Übergabe 100 %.

Die Stornierung ist nur wirksam, wenn der Mieter diese in Textform gegenüber dem Vermieter erklärt.Wird das Fahrzeug zum Mietbeginn nicht abgenommen, so gilt dieses als Stornierung. Bei Fahrzeugrückgabe vor dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Preis zu zahlen. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter hat die tatsächlichen Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung anzurechnen.

Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieter durch den Abschluss eines Urlaub-Schutz-Pakets schützen. Dieses Urlaub-Schutz-Paket kann unter info@vogtlandmobil.de mit Angabe aller Mitreisenden sowie der IBAN zusätzlich gebucht werden. Es gelten die Versicherungsbedingungen und die Preisliste des Anbieters. Buchungen per eMail, Onlineformular, Postweg oder Fax stellen eine Buchung, gemäß §312b BGB dar.

 

7. Haftung, Vollkaskoschutz
7.1 Schäden, die während der Mietzeit bei vertragsgemäßer Nutzung entstehen, trägt der Mieter. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

7.2 Der Mieter haftet dem Vermieter für die Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs während der vereinbarten Mietzeit wie folgt:

a) bei leicht fahrlässig verursachten Schäden pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung (bei Vollkasko-/Teilkaskoschäden bis zu 1.500,- € pro Schadensfall)

b) bei vorsätzlich verursachten Schäden haftet der Mieter in voller Höhe. Eine Begrenzung auf die Selbstbeteiligung der Versicherung gilt in diesem Falle nicht.

c) bei grob fahrlässig verursachten Schäden haftet der Mieter im Verhältnis von Gesamtschaden und Schwere seines Verschuldens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbegrenzung auf den Selbstbehalt der Versicherung gilt auch hier nicht.Bei alkohol- oder drogenabhängiger Fahruntüchtigkeit oder für Schäden durch Nichtbeachtung der Gesamthöhe oder Gesamtbreite des Fahrzeugs kann eine vorsätzlich oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegen.

Die Haftungsbegrenzung auf den Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn

a) der Mieter oder der Fahrer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben

b) der Mieter oder der Fahrer es unterlassen, die Polizei hinzuzuziehen,

es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Schadensfeststellung in Bezug auf Grund und Höhe. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Gleiches gilt, wenn ein nichtberechtigter Fahrer Schäden verursacht.

7.3 Der Mieter haftet voll – und unabhängig von seinem Verschulden – für die folgenden Schäden:

  • Reifenschäden. Entstehende Kosten für den Abschleppdienst, die Reifen selbst oder die Montage der Reifen müssen ebenfalls vom Mieter übernommen werden. Das Reserverad am Mietfahrzeug darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden;
  • Steinschläge in Scheiben: Steinschläge in Scheiben werden je nach Größe und Ort repariert oder getauscht;
  • Der Mieter haftet ebenfalls für Schäden, die durch Bedienungsfehler an der Markise, im Innenraum des Mietfahrzeuges oder am Aufstelldach samt Dachzelt entstanden sind.

7.4 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadensfeststellungskosten legt der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vor.

7.5 Für die Abwicklung eines im Mietzeitraum entstandenen Schadens jeglicher Art, der vom Vermieter bearbeitet werden muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von 49€ erhoben.

7.6 Die Haftung des Vermieters, seiner Mitarbeiter, gesetzlicher Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen für Sach- und Vermögensschäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf bei Vertragsschluss vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Eine Haftung für immaterielle Schäden, wie z. B. vertane Urlaubsfreude wird ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Der Vermieter haftet auch nicht für Gegenstände, die der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs nicht mitnimmt. Der Vermieter haftet auch nicht für Schäden, die infolge des Abstellens der Mietfahrzeuge vor Ablauf der Mietzeit am Standort oder in der Nähe des Standorts des Vermieters (egal ob öffentliches oder Privatgelände) entstehen.

7.7 Der Mieter haftet für sämtliche von Dritten gegenüber ihm bzw. dem Vermieter geltend gemachten Schäden, die der Mieter Dritten während der Nutzung des Mietgegenstandes zugefügt hat.

7.8 Der Mieter haftet insbesondere unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

8. Rücknahmeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot

8.1 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter in Textform anzuzeigen.

8.2 Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art gegen den Vermieter nicht geltend machen, wenn die solche Ansprüche begründenden Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind, es sei denn diese sind offenkundig oder unverzüglich nach Erkennen dem Vermieter schriftlich mitgeteilt worden

8.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, wie z.B. Ehepartner oder weitere Mitreisende, ist ausgeschlossen. Genauso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.

9. Verhalten bei Unfällen

9.1 Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

9.2 Der Mieter hat den Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, sofort telefonisch zu informieren und unverzüglich, spätestens bei Rückgabe einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze und Bilder zu erstatten.

9.3 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen, den Schadenort und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

9.4 Ist die voraussichtliche Schadenshöhe höher als die Eigenhaftung oder besitzt das Fahrzeug nicht mehr die vollständige Verkehrssicherheit, so ist der Vermieter unverzüglich vom Mieter zu informieren. Sollte der Wegstreckenzähler des Fahrzeuges versagen, so ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich eine geeignete Werkstatt aufzusuchen und den Schaden beheben zu lassen.

10. Reparaturen

10.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis 100,- € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.

10.2 Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziff. 7), vom Vermieter erstattet.

10.3 Schadenersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.

10.4 Der Mieter übernimmt das Wohnmobil mit einem vollen AdBlue-Tank bei Reiseantritt und ist verpflichtet, das Wohnmobil mit einem vollständig gefüllten AdBlue-Tank zurückzugeben. Als Nachweis für die vollständige Befüllung des AdBlue-Tanks gilt der Tankbeleg der Agip Station 08626 Adorf. Wird das Wohnmobil nicht mit einem vollständig gefüllten AdBlue-Tank zurückgegeben, wird dem Mieter für die Befüllung des AdBlue-Tanks durch den Vermieter eine Kostenpauschale in Höhe von 50,00 EUR in Rechnung gestellt. Der Mieter ist verpflichtet, bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des AdBlue-Tanks auf eigene Kosten zu sorgen

11. Verbotene Nutzung
11.1 Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung; für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.

11.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.

11.3 Auslandsfahrten sind nur in Länder erlaubt, die auf der grünen Versicherungskarte angegeben sind. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

12. Übergabe, Rücknahme, Mehrkilometer, Zubehör
12.1 Der Mieter ist verpflichtet vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch den Vermieter teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe verweigern, bis die vollständige Fahrzeugeinweisung erfolgte. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen bzw. Kosten trägt der Mieter, soweit er die verspätete Einweisung zu vertreten hat.

12.2 Bei Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug gemeinsam mit einem Vertreter des Vermieters zu besichtigen und diesen auf, während des Mietzeitraums entstandenen Schäden, hinzuweisen. Eine abschließende Fahrzeugrücknahme behält sich der Vermieter vor, nachdem das Fahrzeug komplett gereinigt wurde. Die gemeinsame Besichtigung führt nicht zum Ausschluss von Ansprüchen des Vermieters hinsichtlich nicht aufgeführter Schäden (insbesondere nicht hinsichtlich versteckter Schäden), es handelt sich nicht um ein negatives Schuldanerkenntnis.

12.3 Übergabetermine: Montag bis Freitag 13.00 Uhr – 17.00 Uhr; Rücknahmetermine: Montag bis Freitag 9.00 Uhr – 10.00 Uhr. An Samstagen nur nach gesonderter Vereinbarung. An Sonn- und Feiertagen sind keine Übergaben bzw. Rücknahmen möglich. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden.

12.4 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

12.5 Es gelten die im Mietvertrag vereinbarten Freikilometer. Der Mehrkilometer wird mit 0,35 € berechnet.

12.6 Fahrten über 6.000 Kilometer müssen im Vorfeld beim Vermieter angefragt und schriftlich freigegeben werden.

12.7 Bereits gebuchtes Zubehör und Pakete für Mehrkilometer können auch bei Nichtnutzung weder verrechnet noch rückgebucht werden.

13. Schlussbestimmungen
13.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietungsstation.

13.2 Änderungen der Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

13.3 Sollte eine Bestimmung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.