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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Mietbedingungen Stand: 01.01.2022

1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden Vertragsinhalt
1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Wohnmobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen, insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
1.2 Zwischen Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung finden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
1.3 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-1 BDB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
1.4 Bestandteil des Mietvertrages ist auch die vom Mieter und Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rücknahmebescheinigung.

2. Mindestalter, Führerschein
2.1 Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 21 Jahre.
2.2 Führerschein Klasse 3 für alle Modelle. Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg und Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht. Fahrer mit Führerschein der Klassen B und C1 müssen mind. 1 Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis sein.

3. Mietpreise, Versicherungen
3.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste inkl. dem jeweils geschuldetem Umsatzsteuersatz, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preiserrechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt.
3.2 Teilkasko-Versicherung mit 1.500,- € Selbstbeteiligung je Schadensfall, Vollkasko-Versicherung mit 1.500,- € Selbstbeteiligung je Schadensfall, Haftpflicht-Vers. gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden max. 8 Mio. €, Wartungsreparaturen, die während der Mietzeit anfallen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
3.3 Die Fahrzeuge werden voll aufgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden. Sollte der Tank bei Rückgabe nicht voll sein, wird dem Mieter das Wiederbetanken mit 2,50 € pro Liter in Rechnung gestellt. Die Literanzahl des fehlenden Kraftstoffes wird durch den Vermieter geschätzt.
3.4 Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet (Punkt 13.2). Die Mietpreise gelten stets ab Vermietstation bis zur Rücknahme durch die Vermietstation
3.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden. Der Mieter hat sich vor Reiseantritt über anfallende Maut-Gebühren und deren Entrichtung zu informieren. Sollten diese nicht vor oder während der Anmietung bezahlt werden, fallen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 8,50 € an. Bei Fahrzeugen über 3,5t wird eine GO-Box für Österreich bereitgestellt. Die Abrechnung erfolgt ca. 4 Wochen nach Rückgabe zzgl. 8,50 € Bearbeitungsgebühr. Alle Bußgelder und Strafen im Bereich einer Geldstrafe werden vom Vermieter sofort entrichtet und an den Mieter zzgl. 8,50 € Bearbeitungsgebühr weiterberechnet.

4. Reservierung, Rücktritt, Umbuchung
4.1. Nach erfolgter Unterzeichnung des Mietvertrages gilt die Reservierung als verbindliche Buchung. Die Anzahlung von 25% ist innerhalb von 7 Tagen fällig. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung / Angebot gebunden. Der restliche Mietpreis ist bis spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn fällig.
4.2 Bei Vertragsrücktritt durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind die folgenden Anteile des voraussichtlichen Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen: Rücktritt bis zu 50 Tagen vor dem 1. Miettag 25 %, bis zu 15 Tagen vor dem 1. Miettag 75 %, weniger als 15 Tage vor dem 1. Miettag 90 %, am Tag der Übergabe 100 %. Wird das Fahrzeug nicht abgenommen, so gilt dieses als Rücktritt. Bei Fahrzeugrückgabe vor dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Preis zu zahlen.
Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieter durch den Abschluss unseres Urlaub-Schutz-Pakets schützen. Dieses Urlaub-Schutz-Paket kann unter info@vogtlandmobil.de mit Angabe aller Mitreisenden sowie der IBAN zusätzlich gebucht werden. Es gelten die Versicherungsbedingungen und die Preisliste des Anbieters. Buchungen per eMail, Onlineformular, Postweg oder Fax stellen eine Buchung, gemäß §316b BGB Fernabsatzgesetz dar. Widerrufs- und Rücktrittsrecht nur innerhalb von 14 Tagen nach Buchung.
Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.3. Kann das gebuchte Fahrzeug vom Vermieter nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.

5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Die Kaution von 1.500,- € muss bei Fahrzeugübergabe in bar oder mit EC-Karte hinterlegt werden (keine Kreditkarten möglich).
Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 21 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und Mietpreis sofort fällig.
5.2 Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange vom Vermieter einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist.
5.3 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges und nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung vom Vermieter im Zeitraum von 4 Wochen zurückerstattet. Die Selbstbeteiligung bei Schäden (siehe 6.1.) wird bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet. Alle gebuchten Extras sind vor Reiseantritt zu bezahlen.
5.4 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
5.5 Bei Zahlung mit Kreditkarte wird eine Gebühr in Höhe von 3% fällig.

6. Haftung, Vollkaskoschutz
6.1 Schäden, die während der Mietzeit bei vertragsgemäßer Nutzung entstehen, trägt der Mieter.
Bei Vollkaskoschäden bis zu 1.500,- € / Teilkaskoschäden bis zu 1500,- € pro Schadensfall. Diese Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.
6.2 Die Haftung des Mieters ist auch bei von ihm zu vertretenden Schäden auf die in Ziffer 6.1 genannten Höchstbeträge beschränkt. Davon ausgenommen ist Mietausfall.
6.3 Der Mieter haftet voll – und unabhängig von seinem Verschulden – für die folgenden Schäden:
• Reifenschäden. Entstehende Kosten für den Abschleppdienst, die Reifen selbst oder die Montage der Reifen müssen ebenfalls vom Mieter übernommen werden. Das Reserverad am Mietfahrzeug darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden;
• Steinschläge in Scheiben: Steinschläge in Scheiben werden je nach Größe und Ort repariert oder getauscht;
• Der Mieter haftet ebenfalls für Schäden, die durch Bedienungsfehler an der Markise, im Innenraum des Mietfahrzeuges oder am Aufstelldach samt Dachzelt entstanden sind.
6.4 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadensfeststellungskosten legt der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vor.
6.5 Für die Abwicklung eines im Mietzeitraum entstandenen Schadens jeglicher Art, der vom Vermieter bearbeitet werden muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von 49 € erhoben.
6.6 Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr! Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Mietende entstehen.
6.7 Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entfällt die Haftungsbeschränkung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß $ 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO (bzw. vergleichbarer Regelungen im Ausland) verursacht werden, für durch Nichtbeachtung der Gesamthöhe des Fahrzeuges verursachte Schäden an Dach und/oder Alkoven oder für durch Nichtbeachtung der Gesamtbreite des Fahrzeuges verursachte Schäden an der Markise.
6.8 Hat der Mieter Unfallflucht begannen oder seine Pflichten gemäß Ziff. 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Nutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziff. 9) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. 10) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
6.9 Der Mieter haftet für sämtliche von Dritten gegenüber ihm bzw. dem Vermieter geltend gemachten Schäden, die der Mieter Dritten während der Nutzung des Mietgegenstandes zugefügt hat.

7. Rücknahmeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot
7.1 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter, des Fahrzeuges anzuzeigen.
7.2 Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die solche Ansprüche begründeten Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.
7.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, wie z.B. Ehepartner oder weitere Mitreisende, ist ausgeschlossen. Genauso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.

8. Verhalten bei Unfällen
8.1 Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand-, Entwendungs- oder Wildschäden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
8.2 Der Mieter hat den Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, sofort telefonisch zu informieren und unverzüglich, spätestens bei Rückgabe einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze und Bilder zu erstatten.
8.3 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
8.4 Ist die voraussichtliche Schadenshöhe höher als die Eigenhaftung oder besitzt das Fahrzeug nicht mehr die vollständige Verkehrssicherheit, so ist der Vermieter unverzüglich vom Mieter zu informieren. Sollte der Wegstreckenzähler des Fahrzeuges versagen, so ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich eine geeignete Werkstatt aufzusuchen und den Schaden beheben zu lassen.

9. Reparaturen
9.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis 100,- € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
9.2 Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziff. 6), vom Vermieter erstattet.
9.3 Schadenersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
9.4 Der Mieter übernimmt einen vollen Adblue-Tank bei Reiseantritt. Der Mieter ist verpflichtet, den Adblue-Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue-Tanks auf eigene Kosten zu sorgen.

10. Berechtigte Fahrer
10.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis lt. Ziff. 2 sind.
10.2 Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen.

11. Verbotene Nutzung
11.1 Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung; für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
11.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.

12. Übergabe, Rücknahme, Mehrkilometer, Zubehör
12.1 Der Mieter ist verpflichtet vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch den Vermieter teilzunehmen.
12.2 Bei Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug gemeinsam mit einem Vertreter des Vermieters zu besichtigen und diesen auf, während des Mietzeitraums entstandenen Schäden, hinzuweisen. Eine abschließende Fahrzeugrücknahme behält sich der Vermieter vor, nachdem das Fahrzeug komplett gereinigt wurde. Die gemeinsame Besichtigung führt nicht zum Ausschluss von Ansprüchen des Vermieters hinsichtlich nicht aufgeführter Schäden (insbesondere nicht hinsichtlich versteckter Schäden), es handelt sich nicht um ein negatives Schuldanerkenntnis.
12.3 Übergabe: Montag bis Freitag 13.00 Uhr – 17.00 Uhr; Rücknahme: Montag bis Freitag 9.00 Uhr – 10.00 Uhr. An Samstagen nur nach gesonderter Vereinbarung. An Sonn- und Feiertagen sind keine Übergaben bzw. Rücknahmen möglich. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden.
12.4 Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, soweit bis die Fahrzeug-Einweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
12.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
12.6 Es gelte die im Mietvertrag vereinbarten Freikilometer. Der Mehrkilometer wird mit 0,35 € berechnet.
12.7 Fahrten über 6.000 Kilometer müssen im Vorfeld beim Vermieter angefragt und schriftlich freigegeben werden.
12.8 Bereits gebuchtes Zubehör und Pakete für Mehrkilometer können auch bei Nichtnutzung weder verrechnet noch rückgebucht werden.

13. Auslandsfahrten, Servicepauschale, Reinigungsgebühren
13.1 Auslandsfahrten sind nur in Länder erlaubt, die auf der grünen Versicherungskarte angegeben sind. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
13.2 Die Servicepauschale in Höhe von 159,- € für Premium-Wohnmobile, 149,- € für vollintegrierte Wohnmobile, 139,- € für teilintegrierte Wohnmobile und 98,- € für Wohnwagen enthält die Kosten für die Übergabe des Fahrzeugs, die Einweisung in das Fahrzeug sowie die Rücknahme nach Beendigung der Miete inklusive Außenreinigung. Außerdem enthält die Gebühr eine Propangasfüllung.

14. Reinigungsgebühren
Alle unsere Wohnmobile und Wohnwagen sind Nichtraucher-Fahrzeuge!
Alle Fahrzeuge werden sauber übergeben. Die Fahrzeuge müssen vom Mieter genauso sauber gereinigt zurückgegeben werden, wie das Fahrzeug übernommen wurde. Ist bei Rückgabe eine Nachreinigung vom Vermieter durchzuführen, werden Reinigungsgebühren nach Aufwand erhoben (ab 349,- €). Falls die Toilette vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, werden dem Mieter 200,- € in Rechnung gestellt. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem Rücknahmeprotokoll bestätigt oder nach Vereinbarung.
• Wird in den Fahrzeugen trotz Rauchverbot geraucht, wird eine zusätzliche Reinigungspauschale in Höhe von 500,- € erhoben!
• Wird in den Fahrzeugen ein Hund mitgeführt ohne dies schriftlich vereinbart zu habe, wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 300,- € erhoben! (ausgenommen sind Fahrzeuge, für die eine Pfotenpauschale erhoben und abgerechnet wurde)